Lustbarkeitsabgabe

Verordnung der Marktgemeinde Obernberg am Inn 

über die Einhebung der Lustbarkeitsabgabe

Aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG 2008, sowie mit dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 wird vom Gemeinderat der Marktgemeinde Obernberg am Inn im Innkreis mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 verordnet:

§ 5
Abgabesatz
(1) Die Lustbarkeitsabgabe bei der Zulassung zur Veranstaltung/Vergnügung aufgrund von Eintrittsgeldern beträgt grundsätzlich 10 % des Eintrittsgeldes bzw. der gemäß § 4 Abs. 3 berechneten Bemessungsgrundlage.
(2) Für den Betrieb von Spielapparaten beträgt die Abgabe € 50,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung; in Betriebsstätten (unabhängig vom Veranstalter) mit mehr als acht solchen Apparaten € 75,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat.
(3) Für den Betrieb von Wettterminals beträgt die Abgabe € 250,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung. 

Obige Tarife treten mit 3. Jänner 2017 in Kraft.